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Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren zur Erstellung eines Sanierungsplanes

Das in § 270b InsO geregelte Schutzschirmverfahren bietet Schuldnern im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und der endgültigen Eröffnung die Möglichkeit eines Sanierungsverfahrens indem sie einen Sanierungsplan erstellen. Das Gericht bestimmt hierzu eine Frist, höchstens beträgt sie jedoch drei Monate.

Das Schutzschirmverfahren kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Schuldner bei Antragsstellung nicht bereits zahlungsunfähig ist und das Sanierungsverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Hierzu muss der Schuldner bei Antragsstellung eine Bescheinigung von einer in Insolvenzverfahren erfahrenen Person vorlegen.

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhalten

In dem vom Gericht festgelegten Zeitraum hat der Schuldner die Möglichkeit einen Sanierungsplan zu erstellen, der im Anschluss durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Innerhalb dieses Zeitraums steht der Schuldner unter einem „Schutzschirm“ der es ihm auch ermöglichen soll sinnvolle Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Das bedeutet konkret, dass er vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger geschützt wird und durch den Eröffnungsantrag noch nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert. Diese verbleibt, unter der Kontrolle durch das Gericht und eines vorläufigen Sachwalters, noch bei ihm.

Voraussetzung für die Gewährung des Schutzschirms ist auch hier die Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig sein darf. Zum Nachweis der Anordnungsvoraussetzungen muss der Schuldner auch hier eine Bescheinigung durch eine mit Insolvenzverfahren erfahrener Person bei Gericht einreichen. Außerdem darf sich die Sanierung nicht von vornherein als aussichtslos darstellen.

Auch bei dem Schutzschirmverfahren ist regelmäßig ein Gläubigerausschuss beteiligt, der die Aufhebung des Schutzschirms vor Ablauf der Frist beantragen kann. Diesem Antrag des Gläubigerausschusses folgt das Gericht auch ohne weitere Prüfung. Daher ist es auch in diesem Verfahrensabschnitt von erheblicher Bedeutung seine rechtlichen Möglichkeiten zu kennen und gegebenenfalls von Ihnen Gebrauch zu machen.

Ist ein Gläubigerausschuss nicht durch das Gericht bestellt worden, so besteht die Möglichkeit eines solchen Antrags auch für einen einzelnen Insolvenzgläubiger, soweit die Gewährung des Schutzschirms zu Nachteilen für den Gläubiger führt.

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